Wieso gibt es eigentlich Bildungsurlaub?

Arbeitswelt und Kompetenzen

Lang ist’s her, als das Magazin FOCUS in seiner Ausgabe Nr. 37 von 1996 sich darüber empörte, dass die hessische Gewerkschaftsjugend ein Filmseminar für Auszubildende mit dem Titel „Beam me up Scotty“ als Bildungsurlaub anbot.

Über den Autor

Boris Brokmeier
Leitung Mariaspring
Arbeitsschwerpunkt: Politische Bildung

Empört zeigte sich dem Bericht zufolge auch die dortige CDU-Landtagsfraktion und ihr Parlamentarischer Geschäftsführer, der mit der Einschätzung zitiert wird, dass „die gegenwärtige Praxis Lichtjahre von einer vernünftigen Idee des Bildungsurlaubs entfernt“ sei und vermutete oft nur getarnte Freizeit dahinter.
Dieses Beispiel ist das prominenteste in einer Reihe von Skandalisierungen der Möglichkeit des Bildungsurlaubs bzw. der Bildungsfreistellung.
Die Möglichkeit Bildungsurlaub in Anspruch zu nehmen ist eine bildungspolitische Errungenschaft aus den 60er bzw. 70er-Jahren der alten Bundesrepublik und umfasst die mehrtägige bezahlte Freistellung als Arbeitnehmer*in zum Zwecke der Weiterbildung. Der*die Arbeitgeber*in zahlt für die in der Regel fünf Tage den Lohn weiter und der*die Arbeitnehmer*in zahlt die Teilnahme- und Reisekosten für die Bildungsmaßnahme.
Der Bildungsurlaub ist das Produkt gewerkschaftlicher Forderungen und bildungspolitischer Reformpläne in dieser Zeit, vor allem aus dem sozialdemokratischen Lager mit dem Ziel, die Kluft zwischen dem niederen und höheren Bildungswesen sowie die Zementierung der sozialen Ungleichheit zu überwinden. Der Bildungsurlaub sollte ein Beitrag zur Chancengleichheit sein. Damit einher gingen die Erfindung des sog. Zweiten Bildungsweges und der Ausbau der Hochschullandschaft, vor allem in den damals sozialdemokratischen Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen, Hamburg und Niedersachsen.

Bildung ist Bürgerrecht

Die Einführung eines Bildungsurlaubes war in den 60er und 70er Jahren äußerst umstritten. Die Arbeitgeber*innen vermuteten, dass durch politische Bildung im Rahmen von Bildungsurlaub die Betriebe „zum Austragungsort konträrer Ideologien umfunktioniert werden“, so wie es die Niedersächsischen Arbeitgeberverbände in ihrer Stellungnahme zum Bildungsurlaubsgesetz 1974 formulierten. Die Gewerkschaften hingegen leiteten ihre Forderung nach Bildungsurlaub aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab und begründeten sie mit der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Gesellschaft, die eine Bildung erfordert und über die Schulbildung hinausgeht (Görs, S. 138). In der Erklärung des DGB von 1966 zum Bildungsurlaub ist es so formuliert: „Die Bildung des einzelnen ist nicht nur seine persönliche Angelegenheit, sie liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse.“
Bereits ein Jahr zuvor formulierte der deutsch-britische Soziologe und Politiker Ralf Dahrendorf ein in der Verfassung zu verbriefendes Bürgerrecht auf Bildung: „Jeder Mensch hat ein Recht auf eine intensive Grundausbildung, die ihn befähigt, von seinen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten wirksam Gebrauch zu machen“ (Dahrendorf 1965). Politische Bildung für die Demokratie war dem liberalen Dahrendorf in der Endphase der Adenauerzeit in der alten Bundesrepublik offenbar ein wichtiges Anliegen.

Die ersten Bildungsurlaubsgesetze der Länder traten 1970 in West-Berlin, 1974 in Hamburg und Hessen sowie 1975 in Bremen und Niedersachsen in Kraft.
Bei der Auswahl des Bildungsangebots sind die Arbeitnehmer*innen frei. Es ging und geht nicht um „Employability“ , also die Verwertbarkeit für des Angebots für den Job, sondern um die Möglichkeit im Bereich der politischen Bildung und dem weiten Feld der beruflichen Bildung etwas entsprechend des persönlichen Interesses zu finden. In West-Berlin und Hessen wurde diese Möglichkeit auch Auszubildenden eröffnet und so wurden Seminartitel, wie „Beam me up Scotty“ gewählt, um Aufmerksamkeit für das Seminar zu schaffen.
Geregelt ist der Bildungsurlaub in entsprechenden Gesetzen der Bundesländer. Häufig wird inzwischen der zutreffendere Begriff „Bildungsfreistellung“ verwendet. Inzwischen haben fast alle Bundesländer ein gesetzliches Freistellungsrecht geschaffen, mit Ausnahme Bayerns und Sachsens.

In jedem Bundesland anders

Als Bestandteil des Arbeitsrechts sind Bildungsurlaub und Bildungsfreistellung Gegenstand der im Art. 74 des Grundgesetzes definierten „konkurrierenden Gesetzgebung“, die den Ländern eine Gesetzgebung erlaubt, solange der Bund keine eigenen Gesetze erlässt. Sollte also der Bund ein eigenes Bildungsfreistellungsgesetz verabschieden, wären alle bisher geltenden Landesgesetze damit hinfällig. Diese Idee besitzt einen gewissen Charme, da die landesrechtlichen Regelungen schon sehr unterschiedlich ausfallen, was vor allem die Antrags- und Genehmigungsverfahren betrifft. Darüber hinaus ist nicht in allen Ländern die Teilnahme an Seminaren zur politischen Bildung oder Studienreisen im In- und Ausland erlaubt. Die Ausschlusskataloge nicht anerkennungsfähiger Veranstalungen der einzelnen Bundesländer differieren sehr deutlich und treiben den überörtlichen Bildungsträgern so manche Zornesröte ins Gesicht.
Nicht alle Bildungsangebote sind auch anerkennungsfähig. Diese Anerkennung einer zuständigen Landesbehörde benötigen Anbieter von Bildungsurlaubs- und Bildungsfreistellungsseminaren, um diesen auch gegenüber den Teilnehmenden als solchen bestätigen zu können. Mit der jeweiligen Anerkennung müssen die Teilnehmenden ihre Freistellung für die Teilnahme beim Arbeitgeber beantragen. Der Antrag auf Freistellung kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden und darf sich nicht an dem Seminarprogramm festmachen.
Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz sieht z.B. einen Negativkatalog nicht anerkennungsfähiger Maßnahmen vor. Das „Einüben psychologischer und ähnlicher Fertigkeiten“ sowie der Erwerb von Fahrerlaubnissen und Studienreisen dürfen u.a. nicht als Bildungsurlaube genehmigt werden.

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Einheitliche Regelungen notwendig

Bundesweite Fachverbände fordern schon lange eine Vereinheitlichung der Regelungen, da Arbeitnehmer*innen nicht nur Angebote in ihrer heimischen Volkshochschule aufsuchen, sondern auch Seminare bei überörtlichen Trägern, wie z.B. Bildungsstätten wahrnehmen.
Trotz „Beam me up Scotty“ und weiteren Skandalisierungen der Bildungsfreistellung haben auch die ostdeutschen Bundesländer mit Ausnahme Sachsens diese gesetzlich geregelte Möglichkeit der Weiterbildung übernommen und damit dem Bedürfnis von Erwerbstätigen nach Weiterbildung Rechnung getragen.
Das sorgfältige Prüf- und Anerkennungsverfahren und die geforderten Standards für die Weiterbildungsträger sorgen dafür, dass sich die Kritik durch die Politik und vor allem durch die Arbeitgeber*innen in Grenzen hält. Dazu kommt, dass sich trotz des Anspruchs auf fünf Freistellungstage die Teilnahmequoten in den Betrieben sehr in Grenzen halten und damit auch die Kosten der Arbeitgeber*innen für die Lohnfortzahlung.
Die Freistellungsquote unterscheidet sich je nach Bundesland und Zählweise, liegt aber nirgendwo höher als 1,5 Prozent aller Arbeitnehmer*innen. Am stärksten wird Bildungsfreistellung im Bereich des öffentlichen Dienstes und in Großbetrieben in Anspruch genommen. Dort gehört es zur „betrieblichen Kultur“ und weil Betriebs- und Personalräte dafür sorgen, dass niemand wegen der Teilnahme an einem Bildungsurlaub gekündigt wird und weil es z.T. von der*dem Arbeitgeber*in auch gefördert wird.
Im 3.Quartal des Jahres 2019 erreichte die Zahl der Erwerbstätigen mit 45,4 Mio. einen Höchststand in Deutschland (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts Nr. 442 vom 18. November 2019). Selbst wenn die rund 1,7 Mio. Beamt*innen herausgerecht würden, bliebe eine Zahl von 43,7 Mio. potentiellen Bildungsurlaubsteilnehmenden. Tatsächlich sind es 437.000 Erwerbstätige und damit 1,5 Prozent, die in Deutschland die Möglichkeit der Freistellung für Weiterbildungszwecke nutzen. Auch das ist eine große Zahl.
Der aktuelle Bericht der Nds. Landesregierung zur Umsetzung des Bildungsurlaubsgesetzes von 2020 für die Jahre 2014 bis 2018 weist eine steigende Zahl von Veranstalter*innen aus. Waren es 2014 noch 718, steigerte sich die Anzahl auf 816 Veranstalter*innen im Jahre 2018. Auch die Zahl der anerkannten Maßnahmen in diesem Zeitraum steigerte sich von 4.630 auf 5.368 in 2018. Die Zahl der Teilnehmenden wies allerdings nur eine geringe Steigerungsquote von 41.205 (2014) auf 43.306 (2018) auf. Ausgehend von rund 2,95 Mio. sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer*innen im Jahr 2018 in Niedersachsen lag die Bildungsurlaubsquote damit bei 1,46 Prozent.
Dennoch ist die Zahl der Freistellungstage (Anzahl der Teilnehmenden an Bildungsurlaub x Freistellungstage) nach Anstiegen in den Jahren 2015 bis 2017 im darauffolgenden Jahr wieder gesunken. Dennoch lag die Summe während des Berichtszeitraumes von 2014 bis 2018 mit 1.248.818 Tagen deutlich über der des vorhergehenden Berichtszeitraumes 2009 bis 2013 mit 968.918 Tagen (15. Bericht NBildUG, S.12).

Literaturverzeichnis:

Dahrendorf, Ralf: Bildung ist Bürgerrecht, Plädoyer für eine aktive Bildungspolitik, Hamburg 1965

Görs, Dieter: Zur politischen Kontroverse um den Bildungsurlaub – politische, ökonomische und didaktische Bedingungen; WSI – Studie zur Wirtschafts- und Sozialforschung Nr. 37, Köln 1978

15. Bericht der Landesregierung über die Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes im Berichtszeitraum 2014 – 2018, Drucksache 18/7009, Hannover 2020,

OECD: Getting Skills Right – Continuing Education and Training in Germany, OECD Publishing Paris, https://doi.org/10.1787/1f552468-en

Das Recht auf Bildungsurlaub ist inzwischen 50 Jahre alt und hat an Aktualität und Bedeutung nichts verloren. Ganz im Gegenteil: Nach der Wiedervereinigung haben alle neuen Bundesländer bis auf Sachsen inzwischen Freistellungsgesetze eingeführt. Die Bedeutung von Weiterbildung für eine Wissensgesellschaft der Zukunft und vor allem die Erwachsenenbildung mit Schwerpunkt politische Bildung für die Zukunft der Demokratie ist inzwischen auch von den Arbeitgeber*innen und ihren Lobbyverbänden akzeptiert. Der Bedarf von Arbeitnehmer*innen an Bildungsfreistellung ist nach wie vor groß und das Angebot vielfältig wie nie. Die OECD fordert in ihrem Weiterbildungsreport über Deutschland ein einheitliches Weiterbildungsgesetz für ganz Deutschland. Auffällig und nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang das Ausblenden dieses Bereichs in aktuellen Studien und Konzepten diverser Thinktanks zur Zukunft der Weiterbildung in Deutschland, vielleicht weil Bildungsurlaub und Bildungsfreistellung inzwischen nahezu geräuschlos funktionieren und „Beam me up Scotty“ nicht mehr in den Veranstaltungsprogrammen zu finden ist.
Boris Brokmeier

Erinnerungskultur der deutschen TeilungBGS_Puma_inner_German_border.jpg: WG5 Danny Trujilloderivative work: ChrisO, Public domain, via Wikimedia Commons

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